VGH Hessen - Beschluss vom 22.09.1994
5 UE 801/91
Normen:
KAG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 2 S. 2, 5, 6; Entwässerungssatzung der Stadt Darmstadt (vom 18. Juli 1972) §§ 37, 39;

Abwasseranlage, Anschluß, Aufwandsermittlung, Bauweise, Beitragssatz, Differenzierung, Einheitssatz, offene, Verteilungsmaßstab

VGH Hessen, Beschluss vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 5 UE 801/91

DRsp Nr. 1997/7450

Abwasseranlage, Anschluß, Aufwandsermittlung, Bauweise, Beitragssatz, Differenzierung, Einheitssatz, offene, Verteilungsmaßstab

»1. Die Bauweise allein ("offene" oder sonstige Bauweise) ist kein sachgerechtes Differenzierungskriterium, um im Rahmen der Entwässerung unterschiedlichen Nutzungsvorteilen Rechnung zu tragen. Eine Vermutung, daß bei Grundstücken in Gebieten mit offener Bauweise grundsätzlich auch ein größerer Teil der Grundstücksfläche unbefestigt ist, läßt sich nicht begründen. 2. Eine Verteilungsregelung in der Entwässerungssatzung, die die Höhe des Beitragssatzes allein nach der Bauweise differenziert, ist unwirksam.«

Normenkette:

KAG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 2 S. 2, 5, 6; Entwässerungssatzung der Stadt Darmstadt (vom 18. Juli 1972) §§ 37, 39;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 3, Flurstück 53/5 in der Gemarkung Arheilgen der Beklagten (Am Schlägelsgraben), das im Geltungsbereich des Bebauungsplans A 10 "Am Schlägelsgraben" liegt, dessen Genehmigung und öffentliche Auslegung am 28. März 1981 im "Darmstädter Echo" und im "Darmstädter Tagblatt" bekannt gemacht wurden. Danach ist das Grundstück als im allgemeinen Wohngebiet liegend eingeschossig mit einer GFZ von 0,4 bebaubar eingestuft.