OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.11.2005
1 ME 172/05
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2 S. 1 ; BauGB § 2 Abs. 2 S. 2 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 7
ZfBR 2006, 168

Abwehr eines großflächigen Vorhabens in einem Grundzentrum durch eine Nachbargemeinde (Stadt mit oberzentraler Bedeutung) - Abstimmungsgebot, interkommunales; Abwehrrecht, nachbarliches; Raumordnung, Ziele; Versorgungsbereiche, zentrale; zentralörtliche Gliederung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 1 ME 172/05

DRsp Nr. 2008/2575

Abwehr eines großflächigen Vorhabens in einem Grundzentrum durch eine Nachbargemeinde (Stadt mit oberzentraler Bedeutung) - Abstimmungsgebot, interkommunales; Abwehrrecht, nachbarliches; Raumordnung, Ziele; Versorgungsbereiche, zentrale; zentralörtliche Gliederung

»1. Eine Gemeinde kann sich zur Abwehr eines großflächigen Vorhabens in der Nachbargemeinde nur dann auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn diese durch eine städtebaurechtlich zurechenbare Maßnahme die "Weichen hierfür gestellt" hat. Es bleibt unentschiedden, ob dies auch dadurch geschehen kann, dass das an sich gebotene Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder die Schaffung der für das streitige Vorhaben an sich erforderlichen Planungsgrundlage missbräuchlich unterblieben ist. 2. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, muss nicht in jedem Fall ein allen Ansprüchen gerecht werdendes Fachgutachten zu den Auswirkungen einholen, welche das Vorhaben auf die Nachbargemeinde voraussichtlich haben wird. Es kann ausreichen, eine überschlägige "erste" Untersuchung anzustellen. 3. § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 entfaltet nur zugunsten der Gemeinde positive Rechtswirkungen, welcher die niedersächsische Landesplanung eine bestimmte zentralörtliche Funktion zugewiesen hat. Das ist im Verhältnis niedersächsischer Gemeinden zur Stadt Bremen nicht der Fall.