Gründe:
Die zulässige, insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde ist nicht begründet. Aus den nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.05.2002 über die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 12.04.2001, soweit sie die Errichtung eines Freizeithauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 52019 für die Bewohner einer im Stadtgebiet betriebenen Seniorenresidenz betrifft, wiederherzustellen wäre.