OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2007
VII-Verg 52/07
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 3 ;

Abweichung des Angebots wegen fehlerhafter Angabe des Herstellers wirkt zu Lasten des Bieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 52/07

DRsp Nr. 2008/17845

Abweichung des Angebots wegen fehlerhafter Angabe des Herstellers wirkt zu Lasten des Bieters

Entspricht ein Angebot wegen einer fehlerhaften Angabe des Herstellers nicht den Erfordernissen des Leistungsverzeichnissen, ist allein entscheidend, ob der Bieter sich die technische Leistungsbeschreibung der Sache zu Eigen gemacht hat. Darauf, dass der Ausschreibende Kenntnis davon hat, dass die Angaben des Herstellers falsch sind, kommt es nicht an.

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Bedingung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, bleibt erfolglos.

Allerdings kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht jedoch nach § 118 Abs. 2 S. 1 GWB die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. An einer Erfolgsaussicht der Beschwerde fehlt es hier, die Beschwerde der Antragstellerin hätte nämlich voraussichtlich keinen Erfolg.

1. Die Vergabekammer ist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 3 von der Wertung auszuschließen ist.