OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.1999
8 A 10951/99
Normen:
LBauO 99 § 8 Abs. 1 S. 1, § 69 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 62, 598
BauR 2000, 551
NVwZ-RR 2000, 580

Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 8 A 10951/99

DRsp Nr. 2000/5555

Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften

»1. Zu den Voraussetzungen für eine Abweichung i.S. von § 69 Abs. 1 S. 1 LBauO. 2. Das Merkmal der "Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung" läßt eine Abweichung nur zu, wenn auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung dieser Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. 3. Eine Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften kommt nur in Betracht, wenn der betroffene Nachbar nicht schutzbedürftig ist oder die Gründe, die für die Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, daß die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen.«

Normenkette: