BayObLG - Beschluß vom 16.07.1997
3 ObOWi 63/97
Normen:
BayBOBayBO (i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.4.1994 - GVBl S. 251) Art. 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a-c, Art. 96 Abs. 1 Nr. 8;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 109

Abweichungen von genehmigten Bauvorlagen nach bayrischem Bauordnungsrecht

BayObLG, Beschluß vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 3 ObOWi 63/97

DRsp Nr. 1997/5769

Abweichungen von genehmigten Bauvorlagen nach bayrischem Bauordnungsrecht

»1. Der Grundsatz, daß die Baugenehmigung das Bauvorhaben einschließlich der unselbständigen, nicht genehmigungspflichtigen Einzelteile als Einheit umfaßt und den Bauherrn verpflichtet, auch diese planmäßig auszuführen, wenn er davon Gebrauch macht, gilt seit dem 1.6.1994 nicht mehr uneingeschränkt.2. Jedenfalls unter den Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a-c BayBO sind im Zuge der Bauausführung erfolgte Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen seit diesem Zeitpunkt genehmigungsfrei.«

Normenkette:

BayBOBayBO (i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.4.1994 - GVBl S. 251) Art. 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a-c, Art. 96 Abs. 1 Nr. 8;

Sachverhalt: