OLG Stuttgart - Urteil vom 06.12.2012
13 U 65/12
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 16/11

Abweisung der Werklohnklage, da der Nachweis der Erbringung der Stunden, deren Bezahlung der Kläger fordert, nicht geführt ist.

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 13 U 65/12

DRsp Nr. 2013/25129

Abweisung der Werklohnklage, da der Nachweis der Erbringung der Stunden, deren Bezahlung der Kläger fordert, nicht geführt ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2012 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert der Berufung: 36.687,50 €

Normenkette:

BGB § 631;

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.687,50 € nebst 8 % Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts, auf dessen Begründung verwiesen wird, ist richtig. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1.