BVerwG - Beschluss vom 12.06.2018
9 B 4.18
Normen:
VwGO § 125 Abs. 2 S. 2; VwGO § 130a; VwGO § 153; ZPO § 584 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 787
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1714/17

Abweisung einer beim Berufungsgericht anhängigen Wiederaufnahmeklage nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten bei Unzulässigkeit und einstimmiger Annahme der Unbegründetheit durch Beschluss; Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 9 B 4.18

DRsp Nr. 2018/9553

Abweisung einer beim Berufungsgericht anhängigen Wiederaufnahmeklage nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten bei Unzulässigkeit und einstimmiger Annahme der Unbegründetheit durch Beschluss; Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

Das Berufungsgericht kann eine bei ihm anhängige Wiederaufnahmeklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO) nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten bei Unzulässigkeit entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO und bei einstimmiger Annahme der Unbegründetheit entsprechend § 130a VwGO durch Beschluss abweisen.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 823,84 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 2 S. 2; VwGO § 130a; VwGO § 153; ZPO § 584 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe