OLG Hamm - Urteil vom 11.05.2000
27 U 94/99
Normen:
BGB § 722 § 734 § 726 § 31 § 706 § 119 §§ 730 f. § 632 ; VOB/B § 16 Abs. 3 ; ZPO § 287 § 97 § 92 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 28
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 573/90

Abwicklung von Leistungen einer sog. Dach-ARGE

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 27 U 94/99

DRsp Nr. 2000/7107

Abwicklung von Leistungen einer sog. Dach-ARGE

»Treffen die beiden Gesellschafter einer sog. Dach-ARGE, in der sie als Nachunternehmer der ARGE für diese eigenständige Werkunternehmerleistungen im Rahmen des Hauptauftrages erbringen, über ihr gesellschaftsrechtliches Innenverhältnis innerhalb der ARGE keine wirksame Regelung, richtet sich die Innenbeteiligung der Gesellschafter nach § 722 BGB, während die Unternehmerleistungen zur ARGE nach Werkvertragsrecht abzuwickeln sind.«

Normenkette:

BGB § 722 § 734 § 726 § 31 § 706 § 119 §§ 730 f. § 632 ; VOB/B § 16 Abs. 3 ; ZPO § 287 § 97 § 92 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und die Beklagte zu 2) (ursprüngliche Firma: R Tiefbaugesellschaft mbH und Co. KG) führten im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, diese letztlich vertreten durch das Straßenneubauamt D (künftig nur noch: SNBA) in Form einer ARGE Maßnahmen der Bodensanierung sowie Erd- und Tiefbauarbeiten beim Bau eines Teilstückes der Autobahn A 33 im Bereich Schloß Holte-Stukenbrock durch. Der Beklagte zu 3) war Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Schwergewichtig besteht noch Streit über die Abrechnung ihrer jeweiligen Werkleistungen sowie über die Verteilung eines etwa von der ARGE erzielten Gewinns und damit auch über die Berechtigung am verbliebenen Kontoguthaben.