ArbG Wesel - Urteil vom 27.04.2005
3 Ca 4775/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 140 § 611 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 527

Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag - gegenstandsloser Abwicklungsvertrag bei unwirksamer Kündigung

ArbG Wesel, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 3 Ca 4775/04

DRsp Nr. 2005/20789

Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag - gegenstandsloser Abwicklungsvertrag bei unwirksamer Kündigung

1. Ein Abwicklungsvertrag unterscheidet sich dadurch von einem Aufhebungsvertrag, dass ein Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung Bezug nimmt.2. Ein Abwicklungsvertrag, der auf eine unwirksame Kündigung Bezug nimmt, geht grundsätzlich ins Leere, es sei denn, der Arbeitnehmer verzichtet in diesem Abwicklungsvertrag (gegen Zahlung einer Abfindung) wirksam auf sein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Kündigung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 140 § 611 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt einen internationalen Paketdienst und beschäftigt in ihrer Niederlassung in Weser regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.

Der ... jährige Kläger ist seit März ... als Kurier bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt ... .