LG Koblenz - Beschluss vom 22.02.2012
2 T 458/11
Normen:
BGB § 1836e Abs. 1 S. 3; BGB § 1908i; BGB § 1975; BGB § 1979;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1586-1587
BtPrax 2012, 130
ZEV 2012, 8
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII XXX/XXX

Abzugsfähigkeit von Wohnraumvermächtnis bei der Ermittlung des Nachlasswerts zur Anordnung der Rückzahlung der Betreuervergütung gegenüber den Erben

LG Koblenz, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 2 T 458/11

DRsp Nr. 2013/12463

Abzugsfähigkeit von Wohnraumvermächtnis bei der Ermittlung des Nachlasswerts zur Anordnung der Rückzahlung der Betreuervergütung gegenüber den Erben

Ein Wohnraumvermächtnis ist bei der Ermittlung des Nachlasswerts zur Anordnung der Rückzahlung der Betreuervergütung gegenüber den Erben der vormals betreuten Person nicht abzugsfähig.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.339,20 EUR festgesetzt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1836e Abs. 1 S. 3; BGB § 1908i; BGB § 1975; BGB § 1979;

Gründe

Nach dem Tod des vormals Betreuten am XX.XX.20XX hat das Amtsgericht Betzdorf mit Beschluss vom 08. Juni 2011 die Rückzahlung der in der Zeit vom 28. Februar 2007 bis zum 12. Oktober 2010 angefallenen und bis zum 20. Oktober 2010 aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütung in Höhe von insgesamt 7.339,20 Euro aus dem Nachlass des vormals Betreuten angeordnet.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 14. Juni 2011 förmlich zugestellt wurde, wenden sich die Beteiligten zu 3.) und 4.) als Erben des vormals Betreuten mit ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2011, die am 14. Juli 2011 beim Amtsgericht Betzdorf eingegangen ist. Eine Begründung kündigten sie an, eine solche erfolgte aber zunächst nicht