OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.1998
22 U 203/97
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 2 909 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1271
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 276/96

Adressat des § 909 BGB - Architekt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 22 U 203/97

DRsp Nr. 1998/16437

Adressat des § 909 BGB - Architekt

»1. Das Verbot des § 909 BGB richtet sich nicht nur an den Eigentümer des vertieften Grundstücks, sondern auch an den bauplanenden und bauleitenden Architekten; denn dieser trägt aufgrund seiner Fachkenntnisse in besonderem Maße die Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Pflichten nach § 909 BGB erfüllt werden.2. Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, sich bei Unterfangungsarbeiten an Nachbarbauten selbst von der Einhaltung der DIN 4123 (Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen) und der DIN 1053 (Mauerwerk) zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderlichen Nachbesserungen oder Erneuerungen zu veranlassen.«

Normenkette:

BGB §§ 823 Abs. 2 909 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Straße 48 in D, welches mit einem Vierfamilienhaus - Baujahr 1914 - bebaut ist, dem Beklagten zu 1) gehört das Nachbargrundstück. 1993 bebaute der Beklagte zu 1) sein Grundstück bis zur klägerischen Grundstücksgrenze mit einem Mehrfamilienhaus. Dem Beklagten zu 2) oblag die Bauaufsicht. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Unterfangung, durch die sich Risse an ihrem Haus bildeten.