OLG Hamm - Urteil vom 05.12.2000
21 U 189/99
Normen:
BGB §§ 812 765 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 967

Adressat des Bereicherungsanspruchs bei unberechtigter Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 21 U 189/99

DRsp Nr. 2001/9904

Adressat des Bereicherungsanspruchs bei unberechtigter Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

Zahlt eine Bank aus einer Bürgschaft nach Insolvenz eines Bauunternehmens Beträge an den Baubetreuer aus, so richtet sich der Rückforderungsanspruch auch gegen diesen und nicht gegen die kontoführende Bank.

Normenkette:

BGB §§ 812 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung zweier Bürgschaftszahlungen in Höhe von insgesamt 295.000,00 DM in Anspruch.

Die Firma ... hatte die Firma ...mbH durch zwei Generalübernehmerverträge vom 10.12.1993 mit der schlüsselfertigen Errichtung ...

1. des Bauvorhabens "..." in ... zu einem Pauschalpreis von 1.304.347,80 DM und ...

2. des Bauvorhabens "..." in ... zu einem Pauschalpreis von 1.652.000,00 DM beauftragt. Die Klägerin übernahm am 18.01.1994 Vertragserfüllungsbürgschaften bis zu einem Höchstbetrag von 130.000,00 DM für das erstgenannte Bauvorhaben und bis zu einem Höchstbetrag von 165.000,00 DM für das zweitgenannte Bauvorhaben.

Am 10.03./18.04.1994 hat ... die ihre Ansprüche gegen die ... an die Beklagte abgetreten und zwar zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beklagten gegen die ...

Am 24.02.1995 ist das Konkursverfahren über das Vermögen der ... eröffnet worden.