BVerwG - Beschluss vom 04.04.2018
3 B 45.16
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21e Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 636
NVwZ 2019, 82
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 66/10
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 21/15

Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr; Zuweisung der ausschließlich bereits anhängigen Verfahren an einen anderen Spruchkörper; Bestimmen der umverteilten Sachen nach allgemeinen und abstrakten Merkmalen; Gebührenzuschläge für amtliche Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen

BVerwG, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen 3 B 45.16

DRsp Nr. 2018/6201

Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr; Zuweisung der ausschließlich bereits anhängigen Verfahren an einen anderen Spruchkörper; Bestimmen der umverteilten Sachen nach allgemeinen und abstrakten Merkmalen; Gebührenzuschläge für amtliche Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr (§ 21e Abs. 3 GVG), durch die ausschließlich bereits anhängige Verfahren einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden, nicht entgegen, wenn die umverteilten Sachen nach allgemeinen, abstrakten Merkmalen bestimmt sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 501,28 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21e Abs. 3 S. 1;

Gründe

I