KG - Urteil vom 20.02.2003
10 U 403/01
Normen:
ZPO § 93;
Fundstellen:
ZIP 2003, 1881
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 555/00

Änderung der Kostenentscheidung eines BerufungsverfahrensVoraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses (vorliegend verneint)Keine Prüfung der Begründetheit eines anerkannten Anspruchs

KG, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 10 U 403/01

DRsp Nr. 2005/7531

Änderung der Kostenentscheidung eines Berufungsverfahrens Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses (vorliegend verneint) Keine Prüfung der Begründetheit eines anerkannten Anspruchs

Verspricht die das Bauvorhaben finanzierende Bank dem Bauträger, auf Grundpfandrechte zu verzichten, sofern der Erwerber bei Vollendung des Bauvorhabens die geschuldete Vertragssumme in voller Höhe vorbehaltlos an sie zahlt, so ist dies dahingehend auszulegen, dass die finanzierende Bank sich nur dann zur Pfandfreigabe verpflichtet, wenn sie die Zahlungen des Erwerbers tatsächlich erhält, nicht jedoch, wenn lediglich die Kaufpreisforderung des Bauträgers erloschen ist.

I. Auf die Berufung des Klägers wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001 36 O 555/00 wie folgt geändert:

Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger 64 %, der Beklagte zu 1) 33 % und die Beklagte zu 2) 3 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1) 38 % und die Beklagte zu 2) 3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) fallen dem Kläger zu 95 % zur Last.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.