I. Auf die Berufung des Klägers wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 31. August 2001
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger 64 %, der Beklagte zu 1) 33 % und die Beklagte zu 2) 3 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1) 38 % und die Beklagte zu 2) 3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) fallen dem Kläger zu 95 % zur Last.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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