OLG Köln - Urteil vom 14.08.2003
12 U 114/02
Normen:
BGB § 642 ; VOB/B § 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 818
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 80/01

Änderung der Preisermittlungsgrundlagen durch Aufforderung des Bauherrn zur Einhaltung von ihm selbst gefährdeter Fertigstellungstermine - Entschädigung des Werkunternehmers bei Annahmeverzug

OLG Köln, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 12 U 114/02

DRsp Nr. 2004/13780

Änderung der Preisermittlungsgrundlagen durch Aufforderung des Bauherrn zur Einhaltung von ihm selbst gefährdeter Fertigstellungstermine - Entschädigung des Werkunternehmers bei Annahmeverzug

1. Eine Aufforderung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, er solle zwecks Einhaltung von Fertigstellungsterminen (die aus einem in die Risikosphäre des Auftraggebers fallenden Grund gefährdet sind) sein Personal Überstunden ableisten lassen, kann als Anordnung des Auftraggebers i.S.d. § 2 Nr. 5 VOB/B anzusehen sein, da hierdurch die Preisermittlungsgrundlagen der vertraglich vorgesehenen Leistung eine Änderung erfahren.