OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.05.2012
VII-Verg 104/11
Normen:
VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5 S.1;
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 138/11

Änderung der Vergabeunterlagen durch Anbieten eines bestimmten Fabrikats

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 104/11

DRsp Nr. 2012/11210

Änderung der Vergabeunterlagen durch Anbieten eines bestimmten Fabrikats

Hat die Vergabestelle ein produktneutrales Leistungsverzeichnis erstellt, in welches die Bieter nur ihre Angebotspreise eintragen mussten, so haben diese sich grundsätzlich nur dazu verpflichtet, zu den von ihnen angebotenen Preisen die im Leitungsverzeichnis vorgesehenen Leistungen in mittlerer Art und Güte zu erbringen. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt nicht vor, selbst wenn ein bestimmtes Fabrikat benannt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. November 2011 (VK 1 - 138/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5 S.1;

Gründe

A.