VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.1993
8 S 901/93
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
BWGZ 1994, 293
BWVPr 1994, 165
DWW 1994, 55
NVwZ-RR 1994, 313
UPR 1994, 280
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1952/92

Änderung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung; Aufnahme einer die Miethöhe einschränkenden Nebenbestimmung in die Genehmigung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1993 - Aktenzeichen 8 S 901/93

DRsp Nr. 2009/19216

Änderung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung; Aufnahme einer die Miethöhe einschränkenden Nebenbestimmung in die Genehmigung

1. Die Änderung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bedarf nur dann der Genehmigung, wenn in die Bausubstanz eingegriffen wird und die Änderung von städtebaulicher Bedeutung ist. Dies ist beim Einbau einer sicherheitsrechtlich erforderlichen Elektroinstallation, bei der Umstellung der Beheizung von Einzelkohleöfen auf eine Elektrospeicherheizung und bei kleineren Verbesserungen der Sanitäranlagen nicht der Fall. 2. Bei Aufnahme einer die Miethöhe einschränkenden Nebenbestimmung in die Genehmigung darf die Miete für modernisierten Wohnraum jedenfalls nicht niedriger festgelegt werden, als sie für nicht modernisierte Wohnungen gefordert werden darf.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. S. 1 Nr. ;