BayObLG - Beschluß vom 24.10.2000
Verg 6/00
Normen:
GWB § 114 Abs. 1 Satz 2, § 107 Abs. 3 ; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2001, 118
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-1.4/00,

Änderungsvorschläge im Vergabeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 24.10.2000 - Aktenzeichen Verg 6/00

DRsp Nr. 2000/10011

Änderungsvorschläge im Vergabeverfahren

»1. Die Vergabekammer kann ihrer Entscheidung auch Verstöße des Auftraggebers gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren zugrunde legen, die der Antragsteller nicht gerügt hat, sofern keine Präklusion eingetreten ist.2. Änderungsvorschläge müssen so gestaltet sein, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und zu werten und dabei festzustellen, ob diese gleichwertig oder für ihn zweckdienlich sind.3. Änderungsvorschläge müssen auch quantitativ gleichwertig sein; sie dürfen daher nicht nur einen gegenüber dem Hauptangebot reduzierten Leistungsumfang aufweisen.«

Normenkette:

GWB § 114 Abs. 1 Satz 2, § 107 Abs. 3 ; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1;

Gründe

I.