BayObLG, Beschluß vom 24.10.2000 - Aktenzeichen Verg 6/00
DRsp Nr. 2000/10011
Änderungsvorschläge im Vergabeverfahren
»1. Die Vergabekammer kann ihrer Entscheidung auch Verstöße des Auftraggebers gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren zugrunde legen, die der Antragsteller nicht gerügt hat, sofern keine Präklusion eingetreten ist.2. Änderungsvorschläge müssen so gestaltet sein, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und zu werten und dabei festzustellen, ob diese gleichwertig oder für ihn zweckdienlich sind.3. Änderungsvorschläge müssen auch quantitativ gleichwertig sein; sie dürfen daher nicht nur einen gegenüber dem Hauptangebot reduzierten Leistungsumfang aufweisen.«