AG Rüsselsheim - Urteil vom 13.01.1993
3 C 350/91

AG Rüsselsheim - Urteil vom 13.01.1993 (3 C 350/91) - DRsp Nr. 2002/15732

AG Rüsselsheim, Urteil vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 3 C 350/91

DRsp Nr. 2002/15732

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Restwerklohnforderung. Der Kläger lieferte auf Bestellung des Beklagten gemäß der Rechnung vom 20.5.1988 (Kopie hiervon Bl.14 d. Akt.) an den Beklagten mehrere von ihm hergestellte Fenster, die der Beklagte seinerseits im Austausch für vorhandene Fenster bei seinem Auftraggeber, den Eheleuten ..., einbaute. Dem Herstellungs- und Lieferauftrag lag das vom Beklagten dem Kläger übergebene Aufmaß (Kopien hiervon Bl.54-55 d.Akt.) zugrunde, welches der Kläger mit der Auftragsbestätigung vom 6.4.1988 (Kopie hiervon Bl. 56 d. Akt.) dem Beklagten entsprechend bestätigte. Nachdem die Fenster am 21.5.1988 an der Baustelle angeliefert worden waren, rügte der Beklagte in der Folgezeit diverse Mängel, die teilweise vom Kläger auch beseitigt wurden. In der Folgezeit stritten die Parteien noch über das Vorhandensein weiterer Mängel.

Der Beklagte zahlte auf den Gesamtrechnungsbetrag von 6.771,60 DM nur 4.000 DM. Der Kläger setzte dem Beklagten mit Schreiben vom 11.1.1989 (Kopie hiervon Bl. 32 d.Akt.) eine letzte Zahlungsfrist bis 20.1.1989.

Der Kläger behauptet, er nehme ständig einen Bankkredit in Anspruch, für den er 12 %Zinsen zahlen müsse.

Der Kläger beantragt,