OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.2004
I-22 U 150/03
Normen:
BGB § 284 ; BGB § 288 ; BGB § 635 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; HOAI § 7 Abs. 3 ; AGBG § 5 ; AGBG § 11 Nr. 3 ; ZPO § 531 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 06.10.2003

AGB in einem Planungsvertrag: Nebenkostenpauschale, Aufrechnungsverbot

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2004 - Aktenzeichen I-22 U 150/03

DRsp Nr. 2004/13692

AGB in einem Planungsvertrag: Nebenkostenpauschale, Aufrechnungsverbot

Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Formulierung "soweit dies (das Aufrechnungsverbot) zulässig ist" den Anforderungen des 11 Nr. 3 AGBG, wonach in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, genügt wird. Denn jedenfalls ist die Aufrechnung zulässig, weil die Forderung entscheidungsreif und § 11 Nr. 3 AGBG dahingehend auszulegen ist, dass auch entscheidungsreife Forderungen nicht von der Aufrechnung ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil vom 25.10.96 - 22 U 56/96 -, NJW-RR 1997, 757, 758).

Normenkette:

BGB § 284 ; BGB § 288 ; BGB § 635 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; HOAI § 7 Abs. 3 ; AGBG § 5 ; AGBG § 11 Nr. 3 ; ZPO § 531 ;

Gründe:

A.

Die Beklagten erbauten 1998/99 ein Einfamilienreihenhaus. Das Haus errichteten sie zum Teil in Eigenleistung in einer Siedlungsgemeinschaft mit weiteren Bauherren zusammen. Der Kläger war als Architekt und Betreuer des Bauvorhabens bei der Planung, Bauüberwachung und wirtschaftlichen Betreuung des Bauvorhabens aufgrund Planungsvertrages und Bauherrn-Beauftragten-Vertrages vom 22.06.1998 (Bl. 35 ff., 44 ff.) tätig.