»1. Über Ansprüche und Verpflichtungen der Verfahrensbeteiligten können in einem Flurbereinigungsverfahren Planvereinbarungen getroffen werden. Für die Planvereinbarung ist § 54 Satz 2 HVwVfG maßgebend.2. Die Geschäftsgrundlage einer Planvereinbarung ist nicht weggefallen, wenn ein Teilnehmer für eingebrachte Grundstücke, die nach den Planvorstellungen der Gemeinde im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellt werden sollten und von der Flurbereinigungsbehörde in sog. WG-Klassen (Sondergebiet) eingestuft worden sind, Grundstücke innerhalb des Sondergebiets erhält, die Planvorstellungen der Gemeinde jedoch nach der vorläufigen Besitzeinweisung der Teilnehmer hinsichtlich der gewerblichen Bauflächen nur teilweise verwirklicht werden.«