Akteneinsicht

Wer hat ein Recht auf Akteneinsicht?

Gemäß § 299 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Als Partei im Sinne dieser Bestimmung ist auch der streithelfende Nebenintervenient zu qualifizieren, nicht jedoch der bloß Streitverkündete, ohne dem Streit beigetreten zu sein (Zöller, 30. Aufl., § 299 ZPO Rdnr. 3). Die Akteneinsicht ist jedenfalls dann geboten, wenn entweder zu befürchten ist, dass dem Streitverkündungsschriftsatz nicht sämtliche Unterlagen - prozessuale Schriftstücke - beigefügt waren oder aus den übersandten Unterlagen erkennbar ist, dass bestimmte Schriftstücke nur bei Gericht eingesehen werden können.

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