VGH Bayern - Urteil vom 26.03.2004
25 B 01.382
Normen:
BayVwVfG Art. 54 Art. 58 Art. 59 ; BauGB § 36 ; BGB § 946 § 951 § 997 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 525
UPR 2005, 157
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 00.22

allgemeine Leistungsklage; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Beseitigungsanspruch des Hoheitsträgers; Gebäude auf fremden Grund; Verbindung; Unmöglichkeit; Rechte eines Dritten; Wegnahmerecht

VGH Bayern, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 25 B 01.382

DRsp Nr. 2006/2694

allgemeine Leistungsklage; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Beseitigungsanspruch des Hoheitsträgers; Gebäude auf fremden Grund; Verbindung; Unmöglichkeit; Rechte eines Dritten; Wegnahmerecht

»Die dem Bauherrn aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer Gemeinde erwachsene Verpflichtung, ein auf fremdem Grund errichtetes Gebäude zu beseitigen, wird nicht durch den Eigentumsverlust aufgrund der Verbindung unmöglich, wenn dem Bauherrn ein Wegnahmerecht gegen den Grundstückseigentümer zusteht.«

Normenkette:

BayVwVfG Art. 54 Art. 58 Art. 59 ; BauGB § 36 ; BGB § 946 § 951 § 997 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft vertragliche Ansprüche der klagenden Gemeinde auf Freihaltung der Trasse einer Erschließungsstraße für ein geplantes Baugebiet.