VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2007
1 S 2720/06
Normen:
PolG § 1 Abs. 1 ; PolG § 10 Abs. 1 ; BauGB § 30 ; BauGB § 34 ;

Allgemeines Polizeirecht; (polizeiliches) Obdachlosenrecht - Polizeiverordnung; Leinenzwang; Geltungsbereich; Innenbereich; Außenbereich; Bestimmtheit; Klarheit; Polizeiliche Umweltschutzverordnung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 1 S 2720/06

DRsp Nr. 2008/2183

Allgemeines Polizeirecht; (polizeiliches) Obdachlosenrecht - Polizeiverordnung; Leinenzwang; Geltungsbereich; Innenbereich; Außenbereich; Bestimmtheit; Klarheit; Polizeiliche Umweltschutzverordnung

»Eine Polizeiverordnung, die zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Leinenzwangs für Hunde auf den bauplanungsrechtlichen Begriff des Innenbereichs Bezug nimmt, genügt in der Regel den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm.«

Normenkette:

PolG § 1 Abs. 1 ; PolG § 10 Abs. 1 ; BauGB § 30 ; BauGB § 34 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den von der Antragsgegnerin in der "Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutze der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern" (Polizeiliche Umweltschutzverordnung - UmweltschutzVO - vom 21.11.1996, zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 01.06.2006) geregelten Leinenzwang für Hunde.

Mit der im gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 23 vom 10.06.2005 bekannt gemachten und 01.07.2006 in Kraft getretenen Änderungsverordnung wird im neu gefassten § 10 ("Gefahren durch Tiere") die Regelung über die Beaufsichtigung von Hunden um den Leinenzwang für Hunde ergänzt; Abs. 3 bestimmt nun:

"Im Innenbereich (§§ 30 - 34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie im Außenbereich in folgenden Gebieten: