BAG - Urteil vom 25.01.2023
10 AZR 29/22
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BGB _ 242 Gleichbehandlung Nr. 223
ArbRB 2023, 133
BB 2023, 1656
BB 2023, 883
EzA-SD 2023, 12
EzA-SD 2023, 14
NJW 2023, 1456
NZA 2023, 584
NZA-RR 2023, 332
NZA-RR 2023, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 711/21
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1684/20

Alternative Klagehäufung und Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPOAuslegung eines SozialplansAnspruch auf Arbeitsvergütung aus dem arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzKostenstreitwert bei alternativer Klagehäufung

BAG, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 29/22

DRsp Nr. 2023/4829

Alternative Klagehäufung und Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Auslegung eines Sozialplans Anspruch auf Arbeitsvergütung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Kostenstreitwert bei alternativer Klagehäufung

Orientierungssätze: 1. Eine alternative Klagehäufung ist mit dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, vereinbar, wenn die Klagepartei im Lauf des Verfahrens - jedenfalls konkludent - eine Reihenfolge vorgibt, nach der das Gericht über die Streitgegenstände entscheiden soll (Rn. 16). 2. Ein Sozialplan ist als Betriebsvereinbarung eigener Art wegen seiner normativen Wirkung nach den Grundsätzen auszulegen, die für die Auslegung von Tarifverträgen und Gesetzen maßgeblich sind (Rn. 20). 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist in Bezug auf die Zahlung von Arbeitsvergütung ua. dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber eine Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (Rn. 26).