OVG Niedersachsen - Beschluss vom 03.09.2003
1 ME 193/03
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 ; NBauO § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; NBauO § 13 Abs. 2 ; NBauO § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 464
NVwZ 2004, 634
NVwZ-RR 2004, 131

Alternativstandort; Fußgängerzone; Gebot der Rücksichtnahme; Nachbarschutz; Wohn- und Arbeitsverhältnisse

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 1 ME 193/03

DRsp Nr. 2004/9994

Alternativstandort; Fußgängerzone; Gebot der Rücksichtnahme; Nachbarschutz; Wohn- und Arbeitsverhältnisse

»1. Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche vermittelt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke keinen Nachbarschutz, der diese berechtigte, Bauvorhaben auf der Straßenverkehrsfläche wie Kioske o.Ä. unabhängig von der Schwere der konkreten Beeinträchtigungen abzuwehren. 2. Auch im Kerngebiet ist eine Reduzierung der bereits nach § 7 Abs. 4 NBauO "halbierten" Grenzabstände im Wege der Ausnahme nach § 13 NBauO möglich. 3. Zur Unterschreitung des Abstandes eines Kioskes auf einer Straßenverkehrsfläche zum Abschluss einer Fußgängerzone.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 ; NBauO § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; NBauO § 13 Abs. 2 ; NBauO § 7 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Antragstellerin erstrebt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Errichtung einer Eisverkaufs-"Box" auf öffentlichem Straßengrund (Fußgängerzone) vor ihrer Bankfiliale.