LAG Köln - Urteil vom 08.08.2006
9 Sa 403/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; TV ATZ (Deutsche Post AG) § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6951/05

Altersteilzeit bei der Deutschen Post AG - Ermittlung des Netto-Teilzeitarbeitsentgelts und fiktiven Netto-Vollzeitarbeitsentgelts - geringerer Aufstockungsbetrag bei Bezug von Nachtarbeitszuschlägen - kein Schadensersatzanspruch bei Hinweis des Arbeitgebers auf Verringerung des Aufstockungsbetrages infolge unregelmäßiger Entgeltbestandteile

LAG Köln, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 403/06

DRsp Nr. 2007/1016

Altersteilzeit bei der Deutschen Post AG - Ermittlung des Netto-Teilzeitarbeitsentgelts und fiktiven Netto-Vollzeitarbeitsentgelts - geringerer Aufstockungsbetrag bei Bezug von Nachtarbeitszuschlägen - kein Schadensersatzanspruch bei Hinweis des Arbeitgebers auf Verringerung des Aufstockungsbetrages infolge unregelmäßiger Entgeltbestandteile

»1. Das Netto-Teilzeitarbeitsentgelt des Altersteilzeit-Arbeitnehmers bei der Deutschen Post AG richtet sich während der Beschäftigungsphase nach den Bestimmungen des einschlägigen Entgelttarifvertrages.2. Bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages nach § 5 TV ATZ ist von einem fiktiven Arbeitsentgelt unter Zugrundelegung der vor der Altersteilzeit zuletzt vereinbarten Wochenarbeitszeit (Vollzeitarbeitsentgelt) auszugehen, das nur bestimmte Entgeltbestandteile umfasst. Dazu gehören nicht die Zuschläge für Nachtarbeit. Dieses Vollzeitarbeitsentgelt ist um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge zu mindern (Netto-Vollzeitarbeitsentgelt).3. Das jeweils monatlich tatsächlich erzielte Netto-Teilzeitarbeitsentgelt ist auf 89 % des fiktiven Netto-Vollzeitarbeitsentgelts aufzustocken.