LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.06.2023
5 Sa 200/22
Normen:
ATZ-TV bei der A. GmbH v. 18.05.1999 Nr. 5.2; Tarifvertrag Förderung von Altersteilzeit bei der A. GmbH v. 18.05.1999 (ATZ-TV AK) Nr. 6.2; Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der A. GmbH v. 16.10.2020 (GTV-AK-neu) Anl. 1; Überleitungstarifvertrag v. 01.01.2010 (ÜTV-A) § 2 Abs. 3; ATZ-ArbV § 4 Nr. 2 a.;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 01.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 511 e/22

Altersteilzeitvergütung in der Freistellungsphase der AltersteilzeitKein Günstigkeitsprinzip bei ohne Nachwirkung abgelaufenem Tarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 200/22

DRsp Nr. 2023/13823

Altersteilzeitvergütung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Kein Günstigkeitsprinzip bei ohne Nachwirkung abgelaufenem Tarifvertrag

1. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat "zeitversetzt" zu erfolgen. Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht. In der Freistellungsphase ist für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütung zugrunde zu legen, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen war, es sei denn, es ist etwas anderes - einzelvertraglich oder tarifvertraglich - vereinbart. 2. Nach § 4 Abs. 3 TVG ist eine von tariflichen Vorschriften abweichende Abmachung nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet ist oder eine Änderung der tariflichen Reglungen zugunsten des Arbeitnehmers enthält (sog. Günstigkeitsprinzip). Ein Tarifvertrag, der ohne Nachwirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft gesetzt worden ist, kann nach diesem Zeitpunkt nicht mehr Grundlage zur Anwendung des Günstigkeitsprinzips mehr sein.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.11.2022, Az. 1 Ca 511 e/22, wird zurückgewiesen.

2. 3.