OLG Naumburg - Beschluss vom 04.01.2005
1 Verg 19/04
Normen:
GWB § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 197
OLGReport-Naumburg 2005, 535
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK LVwA 52/04

Altstadtzentrum; Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.01.2005 - Aktenzeichen 1 Verg 19/04

DRsp Nr. 2005/20530

"Altstadtzentrum"; Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags

»1. Die Rücknahme eines Nachprüfungsantrages steht aus kostenrechtlicher Sicht einem Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 S. 2 GWB gleich. Dem steht die Entscheidung des X. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember 2003, X ZB 14/03 (VergabeR 2004, 414 ff.), nicht entgegen. 2. Es wird offen gelassen, ob eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht kommt. 3. Die Ermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 ZPO unterliegt strengen Grenzen, die sich aus ihrem Ausnahmecharakter ergeben. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn die Vergabestelle den Rechtsirrtum der Antragstellerin über den - tatsächlich nicht gegebenen - Zugang zum Nachprüfungsverfahren mitverursacht hat.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin beteiligte sich als Bieterin an der öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen zur Gestaltung des Altstadtzentrums in W.. Die Bekanntmachung der Ausschreibung nach der VOB/A im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt vom 30.04.2004 enthielt unter Ziffer 15 folgende Eintragung:

"Nachprüfstelle: Landesverwaltungsamt, Vergabekammern, W.-Lohmann-Str. 7, 06114 Halle."