BayObLG - Beschluß vom 30.01.1997
2Z BR 110/96
Normen:
BGB § 1004 WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 43 Abs. 1 FGG § 12 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 235
WuM 1997, 340
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 757/96
AG Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling 22 UR II 19/94 ,

Amtsermittlunsgrundsatz im Wohnungseigentumsverfahren - Prüfung unstreitiger Tatsachen - Beseitigungsanspruch bei Terassenvergrößerung

BayObLG, Beschluß vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 110/96

DRsp Nr. 1997/3363

Amtsermittlunsgrundsatz im Wohnungseigentumsverfahren - Prüfung unstreitiger Tatsachen - Beseitigungsanspruch bei Terassenvergrößerung

»1. Der auch im Wohnungseigentumsverfahren geltende Grundsatz der Amtsermittlung kann dem Gericht Veranlassung geben, eine von den Beteiligten als unstreitig bezeichnete Tatsache auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.2. Die Vergrößerung einer Terrasse unter Einbeziehung eines Teils der zum Sondernutzungsrecht desselben Wohnungseigentümers gehörenden Rasenfläche stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar.3. Zu den Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs eines anderen Wohnungseigentümers, der geltend macht, die vergrößerte Terrasse werde intensiver genutzt als die unbefestigte Rasenfläche.«

Normenkette:

BGB § 1004 WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 43 Abs. 1 FGG § 12 ;

Gründe: