BGH - Urteil vom 09.06.1994
III ZR 37/93
Normen:
ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Kausalität 4
DRsp I(147)300d
MDR 1994, 1120
NJW-RR 1994, 1171
UPR 1994, 459
VersR 1994, 1467
WM 1994, 1858
ZfBR 1994, 301

Amtshaftung bei Ablehnung einer Bauvoranfrage; Kausalität der Pflichtverletzung bei Genehmigungsfähigkeit einer von mehreren Planungsvarianten

BGH, Urteil vom 09.06.1994 - Aktenzeichen III ZR 37/93

DRsp Nr. 1994/3115

Amtshaftung bei Ablehnung einer Bauvoranfrage; Kausalität der Pflichtverletzung bei Genehmigungsfähigkeit einer von mehreren Planungsvarianten

»Lehnt die Behörde eine beantragte Bauvoranfrage zu mehreren Planungsvarianten mit unterschiedlicher baulicher Ausnutzung insgesamt ab, obwohl das Bauvorhaben jedenfalls nach einem der Vorschläge genehmigungsfähig gewesen wäre, so kann aus dem Umstand allein, daß die Antragsteller im Klagewege vorrangig auch die weitergehende Planung verfolgt haben, nicht zwingend der Schluß gezogen werden, sie hätten von der Genehmigung einer Variante mit geringerer baulicher Ausnutzung nicht Gebrauch gemacht. Läßt ihr Verhalten im übrigen ihre ernsthafte Bereitschaft erkennen, sich jedenfalls auch mit einem Bauvorbescheid hinsichtlich der genehmigungsfähigen Planung zu begnügen, ist die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich geworden, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie das Grundstück nicht unter Verwendung des Vorbescheids nach Ablauf einer zur Entscheidung über die Bauvoranfrage angemessenen Bearbeitungszeit veräußern konnten.«

Normenkette:

ZPO §§ 286, 287 ;

Tatbestand: