OLG Naumburg - Urteil vom 11.07.2006
1 U 10/06
Normen:
BauGB § 36 ; BGB § 839 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 513
OLGReport-Naumburg 2007, 344
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 367/04

Amtshaftung einer Gemeinde bei rechtwidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB

OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 1 U 10/06

DRsp Nr. 2007/2827

Amtshaftung einer Gemeinde bei rechtwidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB

»1. Zur Amtshaftung einer Gemeinde für die rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Putenmastanlage im unbeplanten städtebaulichen Außenbereich. 2. Stehen einem Bauvorhaben objektive, zum Zeitpunkt des Einvernehmensersuchens der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde bereits bestehende bauplanungsrechtliche Einwendungen nicht entgegen, so ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Bauplanerische Einwendungen setzen grundsätzlich zumindest ansatzweise entgegen stehende positive städtebauliche Vorstellungen voraus. 3. Die pauschale Ablehnung der Massentierhaltung kann nicht mit den Mitteln des Baurechts bewirkt werden. 4. Maßgeblich ist, welche Gründe die Gemeinde zu ihrer Versagung des Einvernehmens bewogen haben, nicht dagegen später nachgeschobene Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung.«

Normenkette:

BauGB § 36 ; BGB § 839 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.