BGH - Urteil vom 16.01.2003
III ZR 269/01
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 672
MDR 2003, 571
UPR 2003, 221
VersR 2003, 1039
ZfBR 2003, 386
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Amtshaftung für eine rechtswidrige Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen III ZR 269/01

DRsp Nr. 2003/2569

Amtshaftung für eine rechtswidrige Baugenehmigung

»Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen - Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Die Mutter des Klägers, Frau K. N. , ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B. Straße 23 in M.-B. (Flurstück 340/6). Der Kläger beabsichtigte, das vorhandene Wohnhaus durch einen Anbau zu erweitern, der die nach der Landesbauordnung erforderlichen Grenzabstände zu den südwestlichen und westlichen Nachbargrundstücken Flurstücke 340/5 und 340/3 sowie dem nordöstlichen Nachbargrundstück Flurstück 346/1 nicht einhielt. Die Nachbarin E. M. , die Eigentümerin des Flurstücks 346/1, war mit dem Vorhaben des Klägers nicht einverstanden und hatte dies dem Kläger auch ausdrücklich erklärt.