OLG Köln - Urteil vom 27.01.2000
7 U 123/98
Normen:
BGB § 839 ; BauNVONW § 15; GG Art. 34 ; OBGNW §§ 39, 40;
Fundstellen:
BauR 2001, 998 (Ls)
OLG-Rep 2001, 140
OLGReport-Köln 2001, 146
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 230/97

Amtshaftung für zu Unrecht erteilte Baugenehmigung

OLG Köln, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 7 U 123/98

DRsp Nr. 2001/7684

Amtshaftung für zu Unrecht erteilte Baugenehmigung

1. Verletzt die Baugenehmigungsbehörde ihre Pflicht, ein gegen das Rücksichtsnahmegebot des § 15 BauNVO verstoßendes Bauvorhaben nicht zu genehmigen, so trifft sie dennoch keine Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, wenn der Bauherr die Unzulässigkeit des Bauvorhabens grob fahrlässig nicht erkannt hat.2. Der vom Bundesgerichtshof entwickelte Grundsatz, dass das Baugenehmigungsverfahren nicht dazu dient, dem Bauherrn die Verantwortung für die einwandfreie Durchführung und Durchführbarkeit seines Bauvorhabens abzunehmen (BGHZ 39, 358), ist auch dann heranzuziehen, wenn die Genehmigung im Hinblick auf § 15 BauNVO von der Prüfung immissions- und nachbarschutzrechtlicher Aspekte abhängig ist, die der Bauherr auf Grund seiner größeren Sachnähe und Fachkompetenz erheblich besser beurteilen kann als die Baugenehmigungsbehörde.3. Soweit der Bauherr hiernach mit Amtshaftungsansprüchen ausgeschlossen ist, stehen ihm auch keine Ansprüche auf Entschädigung gemäß §§ 39, 40 OBGNW zu.

Normenkette:

BGB § 839 ; BauNVONW § 15; GG Art. 34 ; OBGNW §§ 39, 40;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Zusammenhang mit der Genehmigung eines Bauvorhabens in Anspruch.