OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.1996
18 U 47/95
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 873
NJW-RR 1997, 1452
NJWE-MietR 1997, 93
NVwZ 1997, 624
VersR 1997, 1234
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 80/93

Amtshaftung wegen rechtswidriger Erteilung einer Baugenehmigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 18 U 47/95

DRsp Nr. 1997/2552

Amtshaftung wegen rechtswidriger Erteilung einer Baugenehmigung

Nach Erteilung einer Baugenehmigung können besondere Umstände dem Bauherrn Anlaß geben, deren Rechtsbeständigkeit in Frage zu stellen, insbesondere wenn gegen die Erteilung schon Nachbarwidersprüche eingegangen sind. Beginnt der Bauherr gleichwohl mit seinem Bauvorhaben, fällt ein dadurch begründeter Schaden nicht mehr in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht (Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung).

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz. Sie sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer des im Grundbuch von N, Blatt 4168, Gemarkung N, Flur 48, Flurstücke 283 und 794 eingetragenen Eckgrundstücks V Straße 125 und 127/G straße 2 und 4, auf dem zwei Wohn- und Geschäftshäuser errichtet sind. Rückwärtig an diesen Gebäudekomplex schließt sich mit Zufahrt zur G straße ein etwa 2 m tiefer als das Straßenniveau gelegenes Hofgelände an. An der Grenze zum Grundstück G straße 6 befanden sich dort zwei Garagen- und zwei Lagergebäude. Die Resthoffläche wurde als Stellplatz genutzt. Die Hoffläche wurde nach Westen und Norden durch eine 2 m hohe Mauer begrenzt. Hinter der nördlichen Mauer befinden sich die Wohnhäuser N W 1 bis 15.