Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz. Sie sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer des im Grundbuch von N, Blatt 4168, Gemarkung N, Flur 48, Flurstücke 283 und 794 eingetragenen Eckgrundstücks V Straße 125 und 127/G straße 2 und 4, auf dem zwei Wohn- und Geschäftshäuser errichtet sind. Rückwärtig an diesen Gebäudekomplex schließt sich mit Zufahrt zur G straße ein etwa 2 m tiefer als das Straßenniveau gelegenes Hofgelände an. An der Grenze zum Grundstück G straße 6 befanden sich dort zwei Garagen- und zwei Lagergebäude. Die Resthoffläche wurde als Stellplatz genutzt. Die Hoffläche wurde nach Westen und Norden durch eine 2 m hohe Mauer begrenzt. Hinter der nördlichen Mauer befinden sich die Wohnhäuser N W 1 bis 15.
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