OLG Brandenburg - Urteil vom 13.02.2007
2 U 10/05
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BGB § 209 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 211 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; StHG-DDR § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2008, 190
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 72/03

Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidrigem Verwaltungsakt - Verjährungsunterbrechung durch verwaltungsgerichtliche Klage

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 2 U 10/05

DRsp Nr. 2007/7014

Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidrigem Verwaltungsakt - Verjährungsunterbrechung durch verwaltungsgerichtliche Klage

1. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruches wird in den Fällen, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht, bereits durch die gegen den Verwaltungsakt erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht unterbrochen. 2. Die Frage, wann bei der rechtswidrigen Anwendung von Rechtsvorschriften auch von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen ist, orientiert sich daran, ob der Amtsträger die Rechtslage auf der Grundlage eines ausreichenden ermittelten Sachverhalts und unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft überprüft hat und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine vertretbare Rechtsmeinung gebildet hat. 3. Wird eine Baugenehmigung nicht erteilt, weil der Amtsträger die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB übersehen beziehungsweise fehlerhaft nicht angewandt hat, ist von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BGB § 209 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 211 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; StHG-DDR § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.