Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am J. in B. L., das mit einem villenartigen Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist.
Im Mai 1981 beantragte die W. KG, deren Komplementär der Kläger ist, eine Genehmigung zur Änderung der Nutzung des ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Es war beabsichtigt, unter Einbeziehung einer vorhandenen Schwimmhalle einen gewerblichen Betrieb mit Sauna, Solarium, therapeutischer Massage und Schwimmschule für kleine Gruppen zu eröffnen. Mit Bauschein vom 19. Oktober 1981 erteilte der beklagte Kreis die beantragte Genehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
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