BGH - Urteil vom 27.01.1994
III ZR 97/92
Normen:
BGB § 839 ; NRWOBG § 39 Abs. 1 lit. b;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11
BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 lit. b, Maßnahme 10
BRS 56 Nr. 146
DB 1994, 729
MDR 1994, 1216
NJW 1994, 2544
UPR 1994, 189
VersR 1994, 560
WM 1994, 855
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde

BGH, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen III ZR 97/92

DRsp Nr. 1994/1117

Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde

»Zur Frage der Haftung der öffentlichen Hand wegen einer rechtswidrigen, unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung, wenn der Bauherr bei der Verwirklichung des Vorhabens in wesentlichen Punkten von der genehmigten Planung abweicht.«

Normenkette:

BGB § 839 ; NRWOBG § 39 Abs. 1 lit. b;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am J. in B. L., das mit einem villenartigen Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist.

Im Mai 1981 beantragte die W. KG, deren Komplementär der Kläger ist, eine Genehmigung zur Änderung der Nutzung des ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Es war beabsichtigt, unter Einbeziehung einer vorhandenen Schwimmhalle einen gewerblichen Betrieb mit Sauna, Solarium, therapeutischer Massage und Schwimmschule für kleine Gruppen zu eröffnen. Mit Bauschein vom 19. Oktober 1981 erteilte der beklagte Kreis die beantragte Genehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.