BGH - Urteil vom 20.09.1984
III ZR 58/83
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 287
ZfBR 1985, 153
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Arnsberg,

Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung einer früheren, mit der materiellen Baurechtslage nicht in Einklang stehenden Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 20.09.1984 - Aktenzeichen III ZR 58/83

DRsp Nr. 1996/14130

Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung einer früheren, mit der materiellen Baurechtslage nicht in Einklang stehenden Baugenehmigung

»Aus der Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zu konsequentem Verhalten, die sich aus der Erteilung einer früheren Baugenehmigung ergibt, läßt sich keine Pflicht zur Genehmigung eines mit der materiellen Baurechtslage nicht in Einklang stehenden und auch vom überwirkenden Bestandsschutz nicht gedeckten Erweiterungsbaus herleiten.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Entschädigung wegen verspäteter Erteilung eines Schlußabnahmescheins und einer Nachtragsbaugenehmigung in Anspruch.