Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Rechtswidrigkeit einer Veränderungssperre
BGH, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen III ZR 227/02
DRsp Nr. 2004/6121
Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Rechtswidrigkeit einer Veränderungssperre
»Steht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich beschlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben.«