Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Januar 2007 verkündete Urteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte beziehungsweise die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.
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