OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2007
I-18 U 51/07
Normen:
BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 161/03

Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Überschwemmungsgefahr; Haftungsausfüllende Kausalität bei einem unterbliebenen Hinweis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen I-18 U 51/07

DRsp Nr. 2009/5195

Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Überschwemmungsgefahr; Haftungsausfüllende Kausalität bei einem unterbliebenen Hinweis

Hat ein Bauherr schon allein aufgrund der räumlichen Nähe seines Grundstücks zu einem fließenden Gewässer hinreichenden Anlass, sein Bauvorhaben vor Schäden zu schützen, wenn dieses über die Ufer tritt und behauptet er nicht einmal, sich darüber informiert zu haben, wie häufig dies der Fall ist, so kann er nicht geltend machen, dass er bei einem entsprechenden Hinweis der Baugenehmigungsbehörde Schutzvorkehrungen getroffen hätte.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Januar 2007 verkündete Urteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 161/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte beziehungsweise die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.