OLG Hamburg - Urteil vom 25.02.2005
1 U 54/01
Normen:
BGB § 839 ; BauGB § 15 ; GG Art. 34 ; HBauO § 71 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 497
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 323/98

Amtspflichten der Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde; Herauszögerung der Erteilung eines positiven Vorbescheides zur Ermöglichung einer Änderung des Bebauungsplans

OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 1 U 54/01

DRsp Nr. 2006/8963

Amtspflichten der Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde; Herauszögerung der Erteilung eines positiven Vorbescheides zur Ermöglichung einer Änderung des Bebauungsplans

»1. Die Bediensteten einer Baugenehmigungsbehörde verletzen schuldhaft ihre Amtspflichten, wenn sie die Erteilung eines positiven Vorbescheides über Gebühr hinauszögern, um eine Änderung des Bebauungsplanes zu ermöglichen, welche die Unzulässigkeit der beantragten Grundstücksnutzung zur Folge hat. 2. Die Regelung des § 71 Abs. 1 S. 3 HBauO, wonach ein Bauvorbescheid unwirksam wird, sobald für das Grundstück eine Veränderungssperre in Kraft getreten oder ein Bebauungsplan öffentlich ausgelegt oder eine öffentliche Auslegung festgestellt worden ist, gibt der Baugenehmigungsbehörde bei Vorliegen eines positiven Vorbescheids nicht das Recht, den Bauantrag gem. § 15 BauGB zurückzustellen.