Der Kläger, ein Landwirt, beantragte am 22. Februar 1979 die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalles für 504 Tiere mit einer Güllegrube und zwei Futtersilos auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück. Zuvor hatte am 28. Februar 1978 ein sog. Standorttermin stattgefunden. Daran hatten die Verwaltung der beklagten Gemeinde, die Bezirkeregierung, die Kreisverwaltung, das Gewerbeaufsichtsamt und weitere Behörden teilgenommen. In diesem Termin waren von keiner Seite Einwendungen gegen den im Bauantrag bezeichneten Standort des Schweinemaststalles erhoben worden; das Gewerbeaufsichtsamt hatte allerdings nur eine Stallanlage für höchstens 400 Schweine für unbedenklich erklärt.
Die Beklagte gab am 23. April 1979 aufgrund eines Ratsbeschlusses folgende Stellungnahme zu dem Baugesuch des Klägers ab:
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