OLG Naumburg - Urteil vom 14.09.2005
6 U 130/03
Normen:
BGB § 839 ; BauGB § 36 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3079/02

Amtspflichtverletzung bei rechtswidrigem Versagen des Einvernehmens i. S. v. § 36 BauGB

OLG Naumburg, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 6 U 130/03

DRsp Nr. 2007/2166

Amtspflichtverletzung bei rechtswidrigem Versagen des Einvernehmens i. S. v. § 36 BauGB

»Es stellt eine Amtspflichtverletzung dar, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen i. S. v. § 36 BauGB zu Unrecht versagt. Die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Versagung in einem darüber geführten Verwaltungsrechtstreit bindet das Zivilgericht, das über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hat.«

Normenkette:

BGB § 839 ; BauGB § 36 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz, weil sie nach seiner Meinung eine ihm gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt habe. Die Gemeinde hätte rechtswidrig ihr Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) versagt, als er bei der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung zur Errichtung einer Schweinemastanlage beantragt habe.

Der Kläger erwarb Anfang 1993 eine Anlage zur Haltung von 2000 Mastbullen. Diese Anlage war im Oktober 1975 in Betrieb genommen worden. Statt der Mastbullen hielt der Kläger darin etwa 2100 Mastschweine.