Die Klägerin und ihr Ehemann sind je zur Hälfte Miteigentümer des Einfamilienhauses G.16 in M., an das sich in südlicher Richtung ein von einer Hecke umschlossener Garten anschließt. An diesen grenzt der S.weg. Auf dessen südlicher Seite liegt eine Reihenhauszeile. Dazu gehört das Anwesen S.weg 2, das dem Garten der Klägerin unmittelbar gegenüberliegt. Es wurde vor einigen Jahren durch den Rentner W. erworben.
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