OLG München - Urteil vom 08.06.2004
1 U 1976/04
Normen:
VwGO § 123 ; BGB § 839 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 14 ; GG Art. 34 ; BauGB § 9 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; BayBauO Art. 64 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 788
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 17387/03

Amtspflichtverletzung bei Zulassung eines vom Bebauungsplan abweichenden Bauvorhabens [Genehmigungsfreistellung] - baurechtliche Definition des Begriffs Flachdach

OLG München, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 1 U 1976/04

DRsp Nr. 2005/15924

Amtspflichtverletzung bei Zulassung eines vom Bebauungsplan abweichenden Bauvorhabens [Genehmigungsfreistellung] - baurechtliche Definition des Begriffs "Flachdach"

»1. Die Festsetzung "Flachdach" in einem Bebauungsplan ohne nähere Erläuterung des Begriffs lässt ein mit einem Winkel von 15 Grad geneigtes Dach zu. 2. Die aus städtebaulich-gestalterischen Gründen erfolgte Festsetzung von Flachdächern im Bereich eines Bebauungsplanes begründet im Regelfall keine Amtspflicht der Gemeinde gegenüber den Nachbarn. 3. Im Falle einer Genehmigungsfreistellung nach Art. 64 BayBauO stellt der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, gerichtet auf Untersagung beziehungsweise Einstellung des Baus, ein Rechtsmittel dar, dessen Nichtgebrauch einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausschließt.«

Normenkette:

VwGO § 123 ; BGB § 839 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 14 ; GG Art. 34 ; BauGB § 9 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; BayBauO Art. 64 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr Ehemann sind je zur Hälfte Miteigentümer des Einfamilienhauses G.16 in M., an das sich in südlicher Richtung ein von einer Hecke umschlossener Garten anschließt. An diesen grenzt der S.weg. Auf dessen südlicher Seite liegt eine Reihenhauszeile. Dazu gehört das Anwesen S.weg 2, das dem Garten der Klägerin unmittelbar gegenüberliegt. Es wurde vor einigen Jahren durch den Rentner W. erworben.