BGH - Urteil vom 21.11.1996
IX ZR 220/95
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 § 24 ;
Fundstellen:
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Alternativverhalten 2
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Kausalität 6
BGHR BNotO § 24 Abs. 1 S 1 Betreuungstätigkeit 4
EBE/BGH 1997, 53
GI 1997, 211
IBR 1997, 298
LM BNotO § 19 Nr. 64
MDR 1997, 505
NJW-RR 1997, 562
VersR 1997, 882
WM 1997, 325
ZfIR 1997, 138
ZIP 1997, 364
Vorinstanzen:
OLG München, LG Augsburg, vom 28.06.1995vom 28.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 663/94 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1501/93

Amtspflichtverletzung des Notars: Haftungsausfüllende Kausalität

BGH, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen IX ZR 220/95

DRsp Nr. 2002/5254

Amtspflichtverletzung des Notars: Haftungsausfüllende Kausalität

»Zum haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung eines Notars, der die Fälligkeit eines Kaufpreises vorzeitig bestätigt hat, und entgangenen Zinsen für eine Kapitalanlage bis zum Eintritt der Fälligkeit.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 § 24 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz, weil er einen Grundstückskaufpreis aufgrund einer falschen Fälligkeitsbestätigung des Beklagten zu früh gezahlt und dadurch Anlagezinsen eingebüßt habe.

Am 26. Februar 1990 beurkundete der Beklagte einen Vertrag, durch den der Kläger ein - noch zu vermessendes - Grundstück für 750.000 DM kaufte. Die Verkäuferin hatte dieses von den im Grundbuch eingetragenen Belastungen - bis auf ein Stromleitungsrecht - freizustellen. In Ziffer IV des Vertrages heißt es:

"Der Kaufpreis ist ohne Zins und kostenfrei zur Zahlung fällig nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, Gewährleistung der Lastenfreistellung und Vorlage der Baugenehmigung.

Der Notar wird die Kaufpreisfälligkeit, soweit sie die Eintragung der Auflassungsvormerkung und die Gewährleistung der Lastenfreistellung betrifft, mitteilen."