Der Kläger verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz, weil er einen Grundstückskaufpreis aufgrund einer falschen Fälligkeitsbestätigung des Beklagten zu früh gezahlt und dadurch Anlagezinsen eingebüßt habe.
Am 26. Februar 1990 beurkundete der Beklagte einen Vertrag, durch den der Kläger ein - noch zu vermessendes - Grundstück für 750.000 DM kaufte. Die Verkäuferin hatte dieses von den im Grundbuch eingetragenen Belastungen - bis auf ein Stromleitungsrecht - freizustellen. In Ziffer IV des Vertrages heißt es:
"Der Kaufpreis ist ohne Zins und kostenfrei zur Zahlung fällig nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, Gewährleistung der Lastenfreistellung und Vorlage der Baugenehmigung.
Der Notar wird die Kaufpreisfälligkeit, soweit sie die Eintragung der Auflassungsvormerkung und die Gewährleistung der Lastenfreistellung betrifft, mitteilen."
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