BGH - Urteil vom 17.05.1984
III ZR 86/83
Normen:
BBauG § 34 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; HessBauO § 92 Abs. 2, § 101 Abs. 2; HessDenkmalschutzG §§ 9 ff.;
Fundstellen:
NJW 1985, 1335
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Amtspflichtverletzung durch Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Neubauvorhaben; Eintragung eines Kulturdenkmals in das hessische Denkmalbuch

BGH, Urteil vom 17.05.1984 - Aktenzeichen III ZR 86/83

DRsp Nr. 1997/6881

Amtspflichtverletzung durch Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Neubauvorhaben; Eintragung eines Kulturdenkmals in das hessische Denkmalbuch

»a) Zur Auslegung und Reichweite eines Bauvorbescheids für ein Neubauvorhaben, das zu seiner Verwirklichung den genehmigungsbedürftigen Abriß des Altbaubestandes voraussetzt. b) Zur Bedeutung der Eintragung eines Kulturdenkmals in das hessische Denkmalbuch für das Baugenehmigungsverfahren.«

Normenkette:

BBauG § 34 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; HessBauO § 92 Abs. 2, § 101 Abs. 2; HessDenkmalschutzG §§ 9 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Neubau und der Restaurierung alter Bauten beschäftigt. Sie plante den Bau eines Ärzte- und Geschäftshauses in Michelstadt an der Stelle, an der noch das ehemalige Amtsgerichtsgebäude stand. Am 23. März 1979 reichte sie als Bauherr über ihren in Michelstadt ansässigen Architekten eine formularmäßige Bauvoranfrage bei der Gemeinde ein, in der die Rubrik "Bauvorhaben" mit dem Bemerken "Neubau Ärzte- und Geschäftshaus" ausgefüllt war. Aus dem beigefügten Lageplan war ersichtlich, daß das Neubauvorhaben an der Stelle des alten Amtsgerichtsgebäudes, das im Eigentum der Stadt Michelstadt stand, verwirklicht werden sollte.