OLG München - Urteil vom 03.08.2000
1 U 1903/00
Normen:
BGB § 839 ; BauNVO 1990 § 25 c ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2002, 435
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 12051/99

Amtspflichtverletzung durch rechtswidrige schuldhafte Versagung einer Baugenehmigung zum Betrieb einer Spielhalle?

OLG München, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 1 U 1903/00

DRsp Nr. 2002/15444

Amtspflichtverletzung durch rechtswidrige schuldhafte Versagung einer Baugenehmigung zum Betrieb einer Spielhalle?

»1. Wird ein eine Baugenehmigung versagender Bescheid auf einen (hier: aufgrund nicht gegebener Gemengelage und des Vorliegens eines faktischen Kerngebiets wegen fehlender Rechtsgrundlage in § 25 c Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990) unwirksamen Bebauungsplan gestützt, begründet dies im Rahmen der Amtshaftung der Gemeinde mangels besonderer Anhaltspunkte dafür, dass Anlass bestanden hätte, die Wirksamkeit des Plans zu überprüfen, noch keinen Verschuldensvorwurf.2. Hält die Gemeinde nach Vorliegen eines ihr nachteiligen erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteils gleichwohl an ihrer (unrichtigen) Auffassung von der Wirksamkeit des Bebauungsplans fest, kann dies einen Schuldvorwurf nur hindern, wenn dem Festhalten an ihrer ablehnenden Haltung eine sorgfältige rechtliche und tatsächliche Überprüfung zugrunde liegt und das verwaltungsgerichtliche Urteil mit beachtenswerten Argumenten bekämpft wird.3. Wird dem Bauwerber im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz versagt, stellt dies keine nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgte Billigung der Rechtsauffassung der Gemeinde dar, die im Sinne der Kollegialrechtsprechung entschuldigend wirken könnte.