Die Klägerin nimmt die beklagte Hansestadt auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nach dem Staatshaftungsgesetz, hilfsweise nach Artikel 34 Grundgesetz i. V. m. § 839 BGB wegen Versagung bzw. verspäteter Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in in Anspruch.
Seit April 1993 betreibt die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann vier Windkraftanlagen in, und zwar aufgrund erteilter Genehmigung des staatlichen Amtes für Umwelt und Natur vom 19.11.1992 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für 3 Windkraftanlagen sowie der am 03.11.1992 durch die beklagte Hansestadt erteilten Baugenehmigung für eine weitere Windkraftanlage.
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