LG Rostock - Urteil vom 10.06.1999
4 O 359/98
Normen:
BGB § 839 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1078
BauR 2000.,1078

Amtspflichtverletzung wegen verzögerter Entscheidung über ein Baugesuch zur Errichtung einer Windkraftanlage

LG Rostock, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 4 O 359/98

DRsp Nr. 1999/10515

Amtspflichtverletzung wegen verzögerter Entscheidung über ein Baugesuch zur Errichtung einer Windkraftanlage

»1. Die Verzögerung einer Entscheidung über ein Baugesuch kann den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung ausfüllen. 2. zur amtspflichtwidrigen Rechtsanwendung bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen nach § 35 BauGB a.F. und der seit dem 1.01.1997 geltenden Fassung des § 35 BauGB«

Normenkette:

BGB § 839 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Hansestadt auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nach dem Staatshaftungsgesetz, hilfsweise nach Artikel 34 Grundgesetz i. V. m. § 839 BGB wegen Versagung bzw. verspäteter Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in in Anspruch.

Seit April 1993 betreibt die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann vier Windkraftanlagen in, und zwar aufgrund erteilter Genehmigung des staatlichen Amtes für Umwelt und Natur vom 19.11.1992 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für 3 Windkraftanlagen sowie der am 03.11.1992 durch die beklagte Hansestadt erteilten Baugenehmigung für eine weitere Windkraftanlage.