Der klagende Kleintierzuchtverein wendet sich gegen eine Abbruchsanordnung.
Mit Bescheid vom 26.11.1998 genehmigte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger die Errichtung eines Vereinsheims sowie von sechs Züchterhäusern auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2065 auf Gemarkung der Gemeinde Friolzheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 1999 rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Sondergebiet Kleintierzuchtanlage" der Gemeinde.
Im Dezember 2005 stellte das Landratsamt fest, dass der Kläger an der Westseite des Vereinsheims sowie eines nördlich angrenzenden Zwischenbaus auf einer Länge von 11,17 m einen Anbau aus Werzalit-Paneelen errichtet hatte, dessen Tiefe zwischen 1,31 und 1,32 m beträgt und der eine Höhe zwischen 2,30 und 2,60 m aufweist.
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